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Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Seit dem 1.Januar 2002 gilt die Freistellungsbescheinigung.
Diese bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung(Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach §48 Abs.1 EStG befreit ist.Sie können die Freistellungsbescheinigung hier herunterladen. Zum Betrachten benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.