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Allgemeine Liefer- und
Leistungsbedingungen
I. Angebot
- Angebote des Lieferers sind stets freibleibend.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu
machen.
II. Umfang der Lieferung und Leistung
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
- Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, wie
dies vereinbart ist. Elektrische Leitungen, Erdungen, Vorschriften der
jeweiligen Berufsgenossenschaften und Energieversorgungsunternehmen müssen
stets vom Besteller berücksichtigt und erforderlichenfalls nachträglich
ausgeführt werden. Versicherungsvorschriften müssen stets vom Besteller
beachtet und eingehalten werden.
- Der Lieferer ist zu Teillieferungen und -leistungen
jederzeit berechtigt. Er kann dann einen der Teillieferungen und -leistung
entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.
- Nimmt der Besteller eine im Vertrag übernommene Mitwirkung
nicht vor, so kann ihm der Lieferer zum Nachholen der Mitwirkung eine
angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Mitwirkung rechtzeitig
nachgeholt wird.
- Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Ausführung
für den Lieferer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, undurchführbar
ist, so ist er berechtigt, die bisher ausgeführten Arbeiten und Lieferungen
abzuschließen und nach Aufwand abzurechnen. Nach Zahlung muss der - evtl.
unvollständige - Vertragsgegenstand dem Besteller ausgeliefert werden.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des
Lieferers auf seine Vergütung aus diesem Vertrage durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so kann der Lieferer die
ihm obliegende Leistung verweigern, sofern nicht die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Lieferer kann eine angemessene
Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug-um-Zug gegen die Leistung nach
seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
Rackwitz einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
- Fracht, Versicherung und sonstige Kosten, auch die Kosten
der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere, sowie Zoll und
andere Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.
- Bei Fakturierung in Fremdwährung geht das Kursrisiko bis
zum Eingang des Gegenwertes beim Lieferer zu Lasten des Bestellers
- Die Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebote,
Preislisten oder Auftragsbestätigungen gültigen Kostenfaktoren. Kann die
Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten erbracht werden und beruht dies
auf Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer
berechtigt, nach den am Versandtag geltenden Preisen abzurechnen.
- Alle Arbeiten, die mit Aufstellung, Montage, mit dem Aus-,
Ein- oder Aufbau des Vertragsgegenstandes zusammenhängen, sind im Preis
nicht einbegriffen. Hat der Lieferer nach dem Vertrag die Aufstellung übernommen,
so bestimmen sich die gegenseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach
Abschnitt IX.
- Ist ein anderes nicht vereinbart, so ist die Zahlung der
Vergütung in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten
und zwar wie folgt: 1/3 der vereinbarten Vergütung sind als Anzahlung nach
Eingang der Auftragsbestätigung zu leisten, der Restbetrag ist zu leisten,
sobald dem Besteller die Versandbereitschaft der Hauptteile mitgeteilt ist.
- Der Besteller kann gegenüber dem Lieferer nur aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht dem Lieferer
ein Zurückbehaltungsrecht an den auf Grund des Auftrages bei ihm
befindlichen Gegenständen zu. Dieses Recht kann auch wegen Forderungen aus
früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.
- Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nach, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig;
dies gilt auch, wenn der Lieferer einen Scheck oder Wechsel angenommen hat.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand dem Besteller in ordnungsgemäßer Weise wörtlich
angeboten wird, insbesondere dem Besteller die Abholungs- oder
Versendungsbereitschaft mitgeteilt wird, oder der Liefergegenstand an die
zur Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert ist oder zwecks
Versendung das Werk des Lieferers verlassen hat.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung nicht
nur unerheblich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung) oder behördliche
Anordnungen, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung und
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Dasselbe gilt auch, wenn solche Umstände bei
einem Unterlieferer eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann
nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie zu einer Zeit eintreten, zu der
sich der Lieferer im Verzug befindet. Auf den Eintritt solcher Umstände
kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er sie dem Besteller unverzüglich
mitteilt.
- Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die
durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Bei Lagerung im Werk des
Lieferers werden 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet,
sofern nicht der Lieferer höhere Kosten nachweist. Der Besteller kann
geringere Kosten nachweisen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass auch der
Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
- (1)Mit der Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr
des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den
Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug
der Annahme ist.
(2)Versendet der Lieferer auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den
Besteller über, sobald der Lieferer den Liefergegenstand der zur Ausführung
der Versendung bestimmten Personen ausliefert oder der Liefergegenstand
zwecks Versendung das Werk des Lieferers verlässt. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen, in Ansehnung der jeweiligen Teillieferung
oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, etwa die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand auf
Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die er zu vertreten hat,
so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Auf Wunsch
des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
- Ausgehändigte oder angelieferte Gegenstände sind, auch
wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der
Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- (1)Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand und sämtlichen Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor.
(2)Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten
oder umzubilden sowie mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache zu
verbinden, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei
Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht im
Eigentum des Lieferers stehenden Sachen durch den Besteller erfolgt diese für
den Lieferer als Hersteller; das Miteigentum an der neuen Sache bestimmt
sich nach dem Verhältnis des Wertes (Rechnungswertes), den die Sachen zur
Zeit der Verarbeitung oder Umbildung haben. Bei Verbindung des
Liefergegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden
Sachen durch den Besteller erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der
einheitlichen Sache; der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des
Wertes (Rechnungswertes), den die Sachen zur Zeit der Verbindung. Der aus
der Verbindung oder Verarbeitung entstehende Miteigentumsanteil an der neuen
Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller
verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Übersteigt der Wert der
Vorbehaltsware die Gesamtforderung des Lieferers um mehr als 20 %, kann der
Besteller insoweit vom Lieferer Freigabe verlangen.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, hat der
Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich
davon zu benachrichtigen. Soweit der Lieferer die zur Durchsetzung seines
Eigentums gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht vom Dritten
erlangen kann, haftet dafür der Besteller.
- (1)Die aus der Weiterveräußerung oder einem anderen
Rechtsgrunde hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers
stehenden Gegenständen verkauft, so sind die Forderungen in der Höhe
abgetreten, in der der Wert (Rechnungswert) der Vorbehaltsware im Verhältnis
zum Wert (Rechnungswert) der anderen Gegenstände steht.
(2)Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die an den Lieferer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Der Lieferer kann aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die
Herausgabe des Liefergeg
Allgemeine Liefer
enstandes oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen, wenn er zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für eine Pflichtverletzung, die in einem Mangel des Liefergegenstandes
besteht, haftet der Lieferer wie folgt:
- Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der
Liefergegenstand bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist, bei einem neu
hergestellten Liefergegenstand für den Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang
nach Abschnitt V. Ziffer 1. Absätze 1 und 2 bei einem gebrauchten
Liefergegenstand wird für die Mangelfreiheit keine Gewähr übernommen.
- Der Besteller hat die Lieferungen oder Leistungen unverzüglich
nach Ablieferung durch den Lieferer zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel,
so hat ihn der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Besteller die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die
Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der
Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat
schriftlich zu erfolgen. Unberührt bleibt die Haftung des Lieferers wegen
eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat.
- (1)Verlangt der Besteller wegen eines Mangels des
Liefergegenstandes Nacherfüllung, so kann der Lieferer nach billigem
Ermessen bestimmen, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache
liefert.
(2)Der Besteller ist in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden
berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferers
beseitigen zu lassen, wenn er dies dem Lieferer unverzüglich angezeigt hat.
(3)Erfolgt die Nacherfüllung durch Nachbesserung, so bestimmt der Lieferer
nach billigem Ermessen den Umfang der zur Beseitigung des Mangels
erforderlichen Arbeiten und Austausch von Teilen. Im Rahmen der
Nachbesserung ausgetauschte Teile werden Eigentum des Lieferers.
(4)Liefert der Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,
so kann er vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Sache nach den
gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt verlangen.
- (1)Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht worden ist, trägt sie der Besteller.
(2)Hat der Lieferer nach dem Vertrage die Aufstellung übernommen, so ist
der Lieferer berechtigt, für eine anlässlich der Nacherfüllung
vorzunehmende Demontage wegen eines Mangels seine Monteure und Hilfskräfte
zu stellen.
(3) Erweist sich, dass ein gerügter Mangel tatsächlich nicht besteht, so
trägt der Besteller die anlässlich der Prüfung entstandenen Kosten.
- Beruht der Mangel auf einem Teil des Liefergegenstandes,
den der Lieferer seinerseits ganz oder zum überwiegenden Teil von einem
Unterlieferer bezogen hat, so tritt der Lieferer an den Besteller seine
Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit dieses Teils ab. Der Lieferer kann die
Haftung wegen des Mangels verweigern, solange nicht der Besteller die
Inanspruchnahme des Unterlieferanten erfolglos versucht hat.
- Die Gewährleistung erlischt bei Änderungen des
Liefergegenstandes oder anderen Eingriffen in dessen Substanz, bei der
Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation
entsprechen sowie bei Nichtbefolgen der Betriebs- und Wartungsanweisungen,
sofern der Lieferer diesem nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder der
Besteller sonst hierzu ausdrücklich berechtigt -vgl. Ziffer 3 (2)- ist, es
sei denn, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
- Die Haftung des Lieferers ist für Schäden durch
Betriebsstoffe ausgeschlossen, auch wenn die Maschinen mit Betriebsstoffen,
insbesondere öl, Kühlmittel und Frostschutz, ausgeliefert wurden.
- (1)Hat der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung
verweigert oder wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, so steht dem Besteller das
Recht, wegen des Mangels des Liefergegenstandes von diesem Vertrage zurückzutreten
oder Schadensersatz zu verlangen, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei
anderen Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt VIII. zu.
(2)Statt zurückzutreten, kann der Besteller auch die Vergütung durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer mindern.
VIII. Haftung für andere Pflichtverletzungen
Für eine Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel des
Liefergegenstandes besteht, haftet der Lieferer wie folgt:
- (1)Erbringt der Lieferer die nach diesem Vertrag fällige
Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so hat ihm der Besteller zum
Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit der schriftlichen Erklärung
zu bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Erst nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist.
(2)Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nur dann nicht, wenn
1.der Lieferer die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert,
2.der Lieferer die Leistung zu einem im schriftlichem
Vertrag bestimmten Termin oder binnen einer bestimmten Frist nicht bewirkt
und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Interesses an der
Leistung an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3)Hat der Lieferer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Besteller vom
ganzen Vertrage nur zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teilleistung hat. Hat der Lieferer die Leistung nicht
vertragsgemäß bewirkt, so kann der Besteller vom Vertrag nicht zurücktreten,
wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(4)Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand,
der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder überwiegend
verantwortlich ist, oder wenn der vom Lieferer nicht zu vertretende Umstand
zu einer Zeit eintritt zu welcher der Besteller im Verzuge der Annahme ist.
(5)Die Verletzung einer anderen Pflicht berechtigt den Besteller nur dann
zum Rücktritt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
- Tritt der Besteller vom Vertrag wegen einer
Pflichtverletzung zurück, so kann er -außer bei der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit- aus demselben Grunde Schadensersatz nicht verlangen.
- (1)Verletzt der Lieferer eine Pflicht aus diesem Vertrage
und hat er dies zu vertreten, so kann der Besteller Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verlangen. Außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
haftet der Lieferer nur
1.für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und
2.bis zu einem Betrag in Höhe des 1,5 fachen der
vereinbarten Vergütung oder bis zu einem Betrag von € 250.000,00, je
nachdem welcher Betrag höher ist.
Der Besteller kann Schadensersatz nicht verlangen, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2)Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung fehlerhafter Produkte
(Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.
(3)Wegen einer Verzögerung der Leistung kann der Besteller bei Verzug des
Lieferers Schadensersatz verlangen; dieser beträgt für jede volle Woche
der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, sofern der
Besteller einen höheren Schaden nicht nachweist. Der Lieferer kann einen
geringeren Schaden nachweisen.
(4)Soweit der Lieferer die nach diesem Vertrag fällige Leistung nicht oder
nicht vertragsgemäß erbringt, so kann der Besteller unter den
Vorraussetzungen des Absatzes 1 Schadenersatz statt der Leistung verlangen,
wenn er dem Lieferer zum Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit
der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Hat der
Lieferer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Besteller Schadensersatz
statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse
an der Ablehnung der Teilleistung hat.
(5)Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nur dann nicht, wenn
1.der Lieferer die Leistung ernsthaft und endgültig
verweigert oder
2.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
(6)Ist die Leistung noch möglich, so ist der Anspruch auf die Leistung
ausgeschlossen, sobald der Besteller statt der Leistung Schadensersatz durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer verlangt hat.
(7)Wegen der Verletzung einer anderen Pflicht, kann der Besteller nur dann
unter den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten
ist.
(8)Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Besteller
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der
Leistung gemacht hat und billigerweise mache durfte, es sei denn, deren
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Lieferers nicht erreicht
worden.
IX. Monteurgestellung
Hat der Lieferer nach dem Vertrag die Aufstellung übernommen, gilt folgendes:
- Die Gestellung des Montage-Personals erfolgt zu Lasten des
Bestellers.
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und
rechtzeitig zu stellen:
a)Hilfsmannschaften, wenn nötig, Facharbeiter in der vom Lieferer für
erforderlich erachteten Zahl, bei Auslandsmontagen auch Dolmetscher, wenn
vom Lieferer für erforderlich erachtet.
b)alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu
benötigten Baustoffe.
c)die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen geeigneten Geräte,
Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe sowie nicht zur
Lieferung gehörige Rohrleitungen mit Zubehör.
d)Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen
Anschlüsse bis zur Baustelle.
e)für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge,
Monteurbekleidung genügend große, geeignete, trockene verschließbare Räume
sowie für das Montage-Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
- Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die
Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle
befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der
Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellplatz in Flurhöhe
geebnet, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern
gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig
fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein. Der Besteller haftet für
die in Aufbewahrung übernommenen Gegenstände und Werkzeuge.
- Verzögert sich die Aufstellung der Inbetriebnahme durch
Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der
Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der
Aufsteller zu tragen. Die Lieferzeit verlängert sich, und die
Zahlungstermine, die davon berührt werden, verkürzen sich entsprechend.
- (1)Der Lieferer übernimmt für die sachgemäße Ausführung
der von ihm durchgeführten Arbeiten und der Güte der dabei verwendeten,
von ihm gestellten Materialien für die Dauer von 6 Monaten ab Beendigung
der Arbeiten die Gewähr. Der Besteller kann in Ansehung eines solchen
Mangels, der auf unsachgemäße Ausführung oder unzureichende Güte des
Materials zurückzuführen ist und den der Lieferer zu vertreten hat,
verlangen, diesen zu beseitigen.
(2)Die Gewährleistung des Lieferers erlischt bei Vornahme von solchen
Arbeiten an der Anlage oder anderen Eingriffen in die Ausführung, die der
Lieferer übernommen hat, sofern der Lieferer diesem nicht ausdrücklich
berechtigt ist, es sei denn, dass keiner dieser Eingriffe den Mangel
herbeigeführt hat.
(3)Hat der Lieferer die Nachbesserung verweigert oder ist diese
fehlgeschlagen oder nicht möglich, so steht dem Besteller das Recht zu,
wegen des Mangels des Liefergegenstandes Schadensersatz zu verlangen oder
von diesem Vertrage zurückzutreten, unter den gleichen Voraussetzungen wie
bei anderen Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt VIII zu.
(4)Statt zurückzutreten, kann der Besteller auch die Vergütung durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer mindern.
X. Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen
Nimmt der Lieferer gebrauchte Maschinen in Zahlung, so übernimmt der
Inzahlunggeber die Gewähr dafür, dass diese sich in betriebsfertigem Zustand
befinden, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Der Inzahlunggeber führt
die ihm bekannten Mängel schriftlich auf und sichert zu, dass ihm weitere Mängel
nicht bekannt sind.
XI. Gerichtsstand
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am allgemeinen
Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
XII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser
Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Etwaige Vertragslücken sollen so ausgefüllt werden, wie es der Gesinnung
eines redlichen Kaufmanns und treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrsitte entspricht.
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der
Mobil-Strom GmbH
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