Vermietung
   Produkte
   Service
   Aktuell
   Wir über uns
   Partner
   Kontakt
   AGB
Deutsch Englisch Russisch 
Suche
Impressum
Sitemap

AGB



Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

 

I. Angebot
  1. Angebote des Lieferers sind stets freibleibend.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung und Leistung
  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist. Elektrische Leitungen, Erdungen, Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften und Energieversorgungsunternehmen müssen stets vom Besteller berücksichtigt und erforderlichenfalls nachträglich ausgeführt werden. Versicherungsvorschriften müssen stets vom Besteller beachtet und eingehalten werden.
  3. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt. Er kann dann einen der Teillieferungen und -leistung entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.
  4. Nimmt der Besteller eine im Vertrag übernommene Mitwirkung nicht vor, so kann ihm der Lieferer zum Nachholen der Mitwirkung eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Mitwirkung rechtzeitig nachgeholt wird.
  5. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Ausführung für den Lieferer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, undurchführbar ist, so ist er berechtigt, die bisher ausgeführten Arbeiten und Lieferungen abzuschließen und nach Aufwand abzurechnen. Nach Zahlung muss der - evtl. unvollständige - Vertragsgegenstand dem Besteller ausgeliefert werden.
  6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Lieferers auf seine Vergütung aus diesem Vertrage durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so kann der Lieferer die ihm obliegende Leistung verweigern, sofern nicht die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Lieferer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten
III. Preis und Zahlung
  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Rackwitz einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Fracht, Versicherung und sonstige Kosten, auch die Kosten der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere, sowie Zoll und andere Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Bei Fakturierung in Fremdwährung geht das Kursrisiko bis zum Eingang des Gegenwertes beim Lieferer zu Lasten des Bestellers
  4. Die Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebote, Preislisten oder Auftragsbestätigungen gültigen Kostenfaktoren. Kann die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten erbracht werden und beruht dies auf Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer berechtigt, nach den am Versandtag geltenden Preisen abzurechnen.
  5. Alle Arbeiten, die mit Aufstellung, Montage, mit dem Aus-, Ein- oder Aufbau des Vertragsgegenstandes zusammenhängen, sind im Preis nicht einbegriffen. Hat der Lieferer nach dem Vertrag die Aufstellung übernommen, so bestimmen sich die gegenseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Abschnitt IX.
  6. Ist ein anderes nicht vereinbart, so ist die Zahlung der Vergütung in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar wie folgt: 1/3 der vereinbarten Vergütung sind als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung zu leisten, der Restbetrag ist zu leisten, sobald dem Besteller die Versandbereitschaft der Hauptteile mitgeteilt ist.
  7. Der Besteller kann gegenüber dem Lieferer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  8. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht dem Lieferer ein Zurückbehaltungsrecht an den auf Grund des Auftrages bei ihm befindlichen Gegenständen zu. Dieses Recht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.
  9. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig; dies gilt auch, wenn der Lieferer einen Scheck oder Wechsel angenommen hat.
IV. Lieferzeit
  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Besteller in ordnungsgemäßer Weise wörtlich angeboten wird, insbesondere dem Besteller die Abholungs- oder Versendungsbereitschaft mitgeteilt wird, oder der Liefergegenstand an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert ist oder zwecks Versendung das Werk des Lieferers verlassen hat.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung nicht nur unerheblich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung) oder behördliche Anordnungen, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dasselbe gilt auch, wenn solche Umstände bei einem Unterlieferer eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie zu einer Zeit eintreten, zu der sich der Lieferer im Verzug befindet. Auf den Eintritt solcher Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er sie dem Besteller unverzüglich mitteilt.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Bei Lagerung im Werk des Lieferers werden 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, sofern nicht der Lieferer höhere Kosten nachweist. Der Besteller kann geringere Kosten nachweisen.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass auch der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
  1. (1)Mit der Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
    (2)Versendet der Lieferer auf Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferer den Liefergegenstand der zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen ausliefert oder der Liefergegenstand zwecks Versendung das Werk des Lieferers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, in Ansehnung der jeweiligen Teillieferung oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, etwa die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Ausgehändigte oder angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. (1)Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand und sämtlichen Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
    (2)Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden sowie mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache zu verbinden, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen durch den Besteller erfolgt diese für den Lieferer als Hersteller; das Miteigentum an der neuen Sache bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes (Rechnungswertes), den die Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung haben. Bei Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen durch den Besteller erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der einheitlichen Sache; der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes (Rechnungswertes), den die Sachen zur Zeit der Verbindung. Der aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Gesamtforderung des Lieferers um mehr als 20 %, kann der Besteller insoweit vom Lieferer Freigabe verlangen.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich davon zu benachrichtigen. Soweit der Lieferer die zur Durchsetzung seines Eigentums gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht vom Dritten erlangen kann, haftet dafür der Besteller.
  4. (1)Die aus der Weiterveräußerung oder einem anderen Rechtsgrunde hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Gegenständen verkauft, so sind die Forderungen in der Höhe abgetreten, in der der Wert (Rechnungswert) der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert (Rechnungswert) der anderen Gegenstände steht.
    (2)Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Der Lieferer kann aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Herausgabe des Liefergeg Allgemeine Liefer enstandes oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen, wenn er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für eine Pflichtverletzung, die in einem Mangel des Liefergegenstandes besteht, haftet der Lieferer wie folgt:
  1. Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist, bei einem neu hergestellten Liefergegenstand für den Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrübergang nach Abschnitt V. Ziffer 1. Absätze 1 und 2 bei einem gebrauchten Liefergegenstand wird für die Mangelfreiheit keine Gewähr übernommen.
  2. Der Besteller hat die Lieferungen oder Leistungen unverzüglich nach Ablieferung durch den Lieferer zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat ihn der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unberührt bleibt die Haftung des Lieferers wegen eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat.
  3. (1)Verlangt der Besteller wegen eines Mangels des Liefergegenstandes Nacherfüllung, so kann der Lieferer nach billigem Ermessen bestimmen, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert.
    (2)Der Besteller ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferers beseitigen zu lassen, wenn er dies dem Lieferer unverzüglich angezeigt hat.
    (3)Erfolgt die Nacherfüllung durch Nachbesserung, so bestimmt der Lieferer nach billigem Ermessen den Umfang der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Arbeiten und Austausch von Teilen. Im Rahmen der Nachbesserung ausgetauschte Teile werden Eigentum des Lieferers.
    (4)Liefert der Lieferer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Sache nach den gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt verlangen.
  4. (1)Der Lieferer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt sie der Besteller.
    (2)Hat der Lieferer nach dem Vertrage die Aufstellung übernommen, so ist der Lieferer berechtigt, für eine anlässlich der Nacherfüllung vorzunehmende Demontage wegen eines Mangels seine Monteure und Hilfskräfte zu stellen.
    (3) Erweist sich, dass ein gerügter Mangel tatsächlich nicht besteht, so trägt der Besteller die anlässlich der Prüfung entstandenen Kosten.
  5. Beruht der Mangel auf einem Teil des Liefergegenstandes, den der Lieferer seinerseits ganz oder zum überwiegenden Teil von einem Unterlieferer bezogen hat, so tritt der Lieferer an den Besteller seine Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit dieses Teils ab. Der Lieferer kann die Haftung wegen des Mangels verweigern, solange nicht der Besteller die Inanspruchnahme des Unterlieferanten erfolglos versucht hat.
  6. Die Gewährleistung erlischt bei Änderungen des Liefergegenstandes oder anderen Eingriffen in dessen Substanz, bei der Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen sowie bei Nichtbefolgen der Betriebs- und Wartungsanweisungen, sofern der Lieferer diesem nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder der Besteller sonst hierzu ausdrücklich berechtigt -vgl. Ziffer 3 (2)- ist, es sei denn, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
  7. Die Haftung des Lieferers ist für Schäden durch Betriebsstoffe ausgeschlossen, auch wenn die Maschinen mit Betriebsstoffen, insbesondere öl, Kühlmittel und Frostschutz, ausgeliefert wurden.
  8. (1)Hat der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, so steht dem Besteller das Recht, wegen des Mangels des Liefergegenstandes von diesem Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt VIII. zu.
    (2)Statt zurückzutreten, kann der Besteller auch die Vergütung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer mindern.
VIII. Haftung für andere Pflichtverletzungen
Für eine Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel des Liefergegenstandes besteht, haftet der Lieferer wie folgt:
  1. (1)Erbringt der Lieferer die nach diesem Vertrag fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so hat ihm der Besteller zum Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit der schriftlichen Erklärung zu bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Erst nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist.
    (2)Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nur dann nicht, wenn
       1.der Lieferer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
       2.der Lieferer die Leistung zu einem im schriftlichem Vertrag bestimmten Termin oder binnen einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Interesses an der Leistung an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
       3.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
    (3)Hat der Lieferer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Besteller vom ganzen Vertrage nur zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat. Hat der Lieferer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Besteller vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    (4)Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Lieferer nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt zu welcher der Besteller im Verzuge der Annahme ist.
    (5)Die Verletzung einer anderen Pflicht berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
  2. Tritt der Besteller vom Vertrag wegen einer Pflichtverletzung zurück, so kann er -außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit- aus demselben Grunde Schadensersatz nicht verlangen.
  3. (1)Verletzt der Lieferer eine Pflicht aus diesem Vertrage und hat er dies zu vertreten, so kann der Besteller Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur
       1.für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und
       2.bis zu einem Betrag in Höhe des 1,5 fachen der vereinbarten Vergütung oder bis zu einem Betrag von € 250.000,00, je nachdem welcher Betrag höher ist.
    Der Besteller kann Schadensersatz nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
    (2)Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung fehlerhafter Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.
    (3)Wegen einer Verzögerung der Leistung kann der Besteller bei Verzug des Lieferers Schadensersatz verlangen; dieser beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, sofern der Besteller einen höheren Schaden nicht nachweist. Der Lieferer kann einen geringeren Schaden nachweisen.
    (4)Soweit der Lieferer die nach diesem Vertrag fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, so kann der Besteller unter den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Lieferer zum Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Hat der Lieferer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Besteller Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat.
    (5)Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nur dann nicht, wenn
       1.der Lieferer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder
       2.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
    (6)Ist die Leistung noch möglich, so ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, sobald der Besteller statt der Leistung Schadensersatz durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer verlangt hat.
    (7)Wegen der Verletzung einer anderen Pflicht, kann der Besteller nur dann unter den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
    (8)Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Besteller Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise mache durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Lieferers nicht erreicht worden.
IX. Monteurgestellung
Hat der Lieferer nach dem Vertrag die Aufstellung übernommen, gilt folgendes:
  1. Die Gestellung des Montage-Personals erfolgt zu Lasten des Bestellers.
  2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a)Hilfsmannschaften, wenn nötig, Facharbeiter in der vom Lieferer für erforderlich erachteten Zahl, bei Auslandsmontagen auch Dolmetscher, wenn vom Lieferer für erforderlich erachtet.
    b)alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
    c)die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen geeigneten Geräte, Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe sowie nicht zur Lieferung gehörige Rohrleitungen mit Zubehör.
    d)Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle.
    e)für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, Monteurbekleidung genügend große, geeignete, trockene verschließbare Räume sowie für das Montage-Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
  3. Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellplatz in Flurhöhe geebnet, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt sein. Der Besteller haftet für die in Aufbewahrung übernommenen Gegenstände und Werkzeuge.
  4. Verzögert sich die Aufstellung der Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen. Die Lieferzeit verlängert sich, und die Zahlungstermine, die davon berührt werden, verkürzen sich entsprechend.
  5. (1)Der Lieferer übernimmt für die sachgemäße Ausführung der von ihm durchgeführten Arbeiten und der Güte der dabei verwendeten, von ihm gestellten Materialien für die Dauer von 6 Monaten ab Beendigung der Arbeiten die Gewähr. Der Besteller kann in Ansehung eines solchen Mangels, der auf unsachgemäße Ausführung oder unzureichende Güte des Materials zurückzuführen ist und den der Lieferer zu vertreten hat, verlangen, diesen zu beseitigen.
    (2)Die Gewährleistung des Lieferers erlischt bei Vornahme von solchen Arbeiten an der Anlage oder anderen Eingriffen in die Ausführung, die der Lieferer übernommen hat, sofern der Lieferer diesem nicht ausdrücklich berechtigt ist, es sei denn, dass keiner dieser Eingriffe den Mangel herbeigeführt hat.
    (3)Hat der Lieferer die Nachbesserung verweigert oder ist diese fehlgeschlagen oder nicht möglich, so steht dem Besteller das Recht zu, wegen des Mangels des Liefergegenstandes Schadensersatz zu verlangen oder von diesem Vertrage zurückzutreten, unter den gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt VIII zu.
    (4)Statt zurückzutreten, kann der Besteller auch die Vergütung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer mindern.
X. Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen
Nimmt der Lieferer gebrauchte Maschinen in Zahlung, so übernimmt der Inzahlunggeber die Gewähr dafür, dass diese sich in betriebsfertigem Zustand befinden, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Der Inzahlunggeber führt die ihm bekannten Mängel schriftlich auf und sichert zu, dass ihm weitere Mängel nicht bekannt sind.


XI. Gerichtsstand
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.


XII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaige Vertragslücken sollen so ausgefüllt werden, wie es der Gesinnung eines redlichen Kaufmanns und treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte entspricht.



Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung der
Mobil-Strom GmbH