Mobil-Strom GmbH
Allgemeine Liefer- und
Leistungsbedingungen
I. Angebot
1. Angebote des Lieferers sind stets
freibleibend.
2. Die zu dem Angebot gehörigen
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
II. Umfang der Lieferung und Leistung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die
schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das
Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Schutzvorrichtungen werden nur
insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist. Elektrische Leitungen,
Erdungen, Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaften und
Energieversorgungsunternehmen müssen stets vom Besteller berücksichtigt und
erforderlichenfalls nachträglich ausgeführt werden. Versicherungsvorschriften
müssen stets vom Besteller beachtet und eingehalten werden.
3. Der Lieferer ist zu Teillieferungen
und –leistungen jederzeit berechtigt. Er kann dann einen der Teillieferungen
und –leistung entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.
4. Nimmt der Besteller eine im Vertrag
übernommene Mitwirkung nicht vor, so kann ihm der Lieferer zum Nachholen der
Mitwirkung eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist er
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Mitwirkung rechtzeitig
nachgeholt wird.
5. Stellt sich nach Vertragsschluss
heraus, dass die Ausführung für den Lieferer aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, undurchführbar ist, so ist er berechtigt, die bisher ausgeführten
Arbeiten und Lieferungen abzuschließen und nach Aufwand abzurechnen. Nach
Zahlung muss der - evtl. unvollständige - Vertragsgegenstand dem Besteller
ausgeliefert werden.
6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar,
dass der Anspruch des Lieferers auf seine Vergütung aus diesem Vertrage durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so kann der Lieferer
die ihm obliegende Leistung verweigern, sofern nicht die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Lieferer kann eine angemessene
Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug-um-Zug gegen die Leistung nach
seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer
Vereinbarung ab Werk Rackwitz einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Fracht, Versicherung und sonstige
Kosten, auch die Kosten der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen
Papiere, sowie Zoll und andere Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Bei Fakturierung in Fremdwährung geht
das Kursrisiko bis zum Eingang des Gegenwertes beim Lieferer zu Lasten des
Bestellers.
4. Die Preise beruhen auf den zur Zeit
der Angebote, Preislisten oder Auftragsbestätigungen gültigen Kostenfaktoren.
Kann die Lieferung erst nach Ablauf von vier Monaten erbracht werden und beruht
dies auf Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Lieferer
berechtigt, nach den am Versandtag geltenden Preisen abzurechnen.
5. Alle Arbeiten, die mit Aufstellung,
Montage, mit dem Aus-, Ein- oder Aufbau des Vertragsgegenstandes
zusammenhängen, sind im Preis nicht einbegriffen. Hat der Lieferer nach dem
Vertrag die Aufstellung übernommen, so bestimmen sich die gegenseitigen
Leistungen und Verpflichtungen nach Abschnitt IX.
6. Ist ein anderes nicht vereinbart, so
ist die Zahlung der Vergütung in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des
Lieferers zu leisten und zwar wie folgt:
1/3 der vereinbarten Vergütung sind als Anzahlung nach
Eingang der Auftragsbestätigung zu leisten, der Restbetrag ist zu leisten,
sobald dem Besteller die Versandbereitschaft der Hauptteile mitgeteilt ist.
7. Der Besteller kann gegenüber dem
Lieferer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Wegen aller Forderungen aus dem
Vertrag steht dem Lieferer ein Zurückbehaltungsrecht an den auf Grund des
Auftrages bei ihm befindlichen Gegenständen zu. Dieses Recht kann auch wegen
Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.
9. Kommt der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, werden sämtliche Forderungen
des Lieferers sofort fällig; dies gilt auch, wenn der Lieferer einen Scheck
oder Wechsel angenommen hat.
10. Der Lieferer ist berechtigt, die
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der
Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor
Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Besteller in ordnungsgemäßer Weise
wörtlich angeboten wird, insbesondere dem Besteller die Abholungs- oder
Versendungsbereitschaft mitgeteilt wird, oder der Liefergegenstand an die zur
Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert ist oder zwecks
Versendung das Werk des Lieferers verlassen hat.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die
Lieferung nicht nur unerheblich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streik und Aussperrung) oder
behördliche Anordnungen, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung
und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Dasselbe gilt auch, wenn solche Umstände bei einem
Unterlieferer eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom
Lieferer zu vertreten, wenn sie zu einer Zeit eintreten, zu der sich der
Lieferer im Verzug befindet. Auf den Eintritt solcher Umstände kann sich der
Lieferer nur berufen, wenn er sie dem Besteller unverzüglich mitteilt.
4. Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Bei
Lagerung im Werk des Lieferers werden 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet, sofern nicht der Lieferer höhere Kosten nachweist. Der
Besteller kann geringere Kosten nachweisen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt
voraus, dass auch der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. (1)Mit der Übergabe des Liefergegenstandes
geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung
auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im
Verzug der Annahme ist.
(2)Versendet der Lieferer auf
Verlangen des Bestellers den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferer
den Liefergegenstand der zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen
ausliefert oder der Liefergegenstand zwecks Versendung das Werk des Lieferers
verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, in Ansehnung der
jeweiligen Teillieferung oder wenn der Lieferer noch andere Leistungen, etwa
die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert
sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die er
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den
Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie
sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Ausgehändigte oder angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. (1)Der Lieferer behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand und sämtlichen Zubehör bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2)Der Besteller ist nicht
berechtigt, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden, sowie mit
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache zu verbinden, soweit nicht ein
anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Verarbeitung oder Umbildung des
Liefergegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden
Sachen durch den Besteller erfolgt diese für den Lieferer als Hersteller; das
Miteigentum an der neuen Sache bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes
(Rechnungswertes), den die Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung
haben. Bei Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht im Eigentum des
Lieferers stehenden Sachen durch den Besteller erwirbt der Lieferer das
Miteigentum an der einheitlichen Sache; der Anteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Wertes (Rechnungswertes), den die Sachen zur Zeit der Verbindung.
Der aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller
verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Übersteigt der Wert der
Vorbehaltsware die Gesamtforderung des Lieferers um mehr als 20 %, kann der
Besteller insoweit vom Lieferer Freigabe verlangen.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst
die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware
weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder Beschlagnahmen, hat der Besteller
auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich davon zu
benachrichtigen. Soweit der Lieferer die zur Durchsetzung seines Eigentums
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht vom Dritten erlangen kann,
haftet dafür der Besteller.
4. (1)Die aus der Weiterveräußerung oder
einem anderen Rechtsgrunde hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferer ab. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden
Gegenständen verkauft, so sind die Forderungen in der Höhe abgetreten, in der
der Wert (Rechnungswert) der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert
(Rechnungswert) der anderen Gegenstände steht.
(2)Der Lieferer ermächtigt den
Besteller, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
5. Der Lieferer kann aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes die Herausgabe des Liefergegenstandes oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen, wenn
er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den
Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für eine Pflichtverletzung, die in einem
Mangel des Liefergegenstandes besteht, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Der Lieferer leistet Gewähr dafür,
dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang frei von Mängeln ist, bei einem
neu hergestellten Liefergegenstand für den Zeitraum von einem Jahr ab
Gefahrübergang nach Abschnitt V. Ziffer 1. Absätze 1 und 2 bei einem
gebrauchten Liefergegenstand wird für die Mangelfreiheit keine Gewähr
übernommen.
2. Der Besteller hat die Lieferungen
oder Leistungen unverzüglich nach Ablieferung durch den Lieferer zu
untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so hat ihn der Besteller dem Lieferer
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die
Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel,
so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden;
anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die
Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unberührt bleibt die Haftung des Lieferers
wegen eines Mangels, den er arglistig verschwiegen hat.
3. (1)Verlangt der Besteller wegen eines
Mangels des Liefergegenstandes Nacherfüllung, so kann der Lieferer nach
billigem Ermessen bestimmen, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie
Sache liefert.
(2)Der Besteller ist in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des
Lieferers beseitigen zu lassen, wenn er dies dem Lieferer unverzüglich
angezeigt hat.
(3)Erfolgt die Nacherfüllung durch
Nachbesserung, so bestimmt der Lieferer nach billigem Ermessen den Umfang der
zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Arbeiten und Austausch von Teilen.
Im Rahmen der Nachbesserung ausgetauschte Teile werden Eigentum des Lieferers.
(4)Liefert der Lieferer zum Zweck
der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Besteller Rückgewähr
der mangelhaften Sache nach den gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt
verlangen.
4. (1)Der Lieferer trägt die zum Zwecke
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten.
Soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt sie der Besteller.
(2)Hat der Lieferer nach dem
Vertrage die Aufstellung übernommen, so ist der Lieferer berechtigt, für eine
anlässlich der Nacherfüllung vorzunehmende Demontage wegen eines Mangels seine
Monteure und Hilfskräfte zu stellen.
(3) Erweist sich, dass ein gerügter
Mangel tatsächlich nicht besteht, so trägt der Besteller die anlässlich der
Prüfung entstandenen Kosten.
5. Beruht der Mangel auf einem Teil des
Liefergegenstandes, den der Lieferer seinerseits ganz oder zum überwiegenden
Teil von einem Unterlieferer bezogen hat, so tritt der Lieferer an den
Besteller seine Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit dieses Teils ab. Der
Lieferer kann die Haftung wegen des Mangels verweigern, solange nicht der
Besteller die Inanspruchnahme des Unterlieferanten erfolglos versucht hat.
6. Die Gewährleistung erlischt bei
Änderungen des Liefergegenstandes oder anderen Eingriffen in dessen Substanz,
bei der Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der
Originalspezifikation entsprechen sowie bei Nichtbefolgen der Betriebs- und
Wartungsanweisungen, sofern der Lieferer diesem nicht ausdrücklich zugestimmt
hat oder der Besteller sonst hierzu ausdrücklich berechtigt -vgl. Ziffer 3 (2)-
ist, es sei denn, dass keiner dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat.
7. Die Haftung des Lieferers ist für
Schäden durch Betriebsstoffe ausgeschlossen, auch wenn die Maschinen mit
Betriebsstoffen, insbesondere Öl, Kühlmittel und Frostschutz, ausgeliefert
wurden.
8. (1)Hat der Lieferer beide Arten der
Nacherfüllung verweigert oder wenn die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, so steht dem Besteller das
Recht, wegen des Mangels des Liefergegenstandes von diesem Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, unter den gleichen
Voraussetzungen wie bei anderen Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt VIII. zu.
(2)Statt zurückzutreten, kann der
Besteller auch die Vergütung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Lieferer mindern.
VIII. Haftung für andere Pflichtverletzungen
Für
eine Pflichtverletzung, die n i c h t in einem Mangel des Liefergegenstandes
besteht, haftet der Lieferer wie folgt:
1. (1)Erbringt der Lieferer die nach
diesem Vertrag fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so hat ihm der
Besteller zum Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit der
schriftlichen Erklärung zu bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Erst nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist.
(2)Einer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung bedarf es nur dann nicht, wenn
1.der Lieferer die Leistung ernsthaft
und endgültig verweigert,
2.der Lieferer die Leistung zu einem im schriftlichem
Vertrag bestimmten Termin oder binnen einer bestimmten Frist nicht bewirkt und
der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Interesses an der Leistung an
die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3)Hat der Lieferer eine Teilleistung bewirkt, so kann
der Besteller vom ganzen Vertrage nur zurücktreten, wenn er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat.
Hat der Lieferer die Leistung nicht vertragsgemäß
bewirkt, so kann der Besteller vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
Pflichtverletzung unerheblich ist.
(4)Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller
für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder
überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Lieferer nicht zu vertretende
Umstand zu einer Zeit eintritt zu welcher der Besteller im Verzuge der Annahme
ist.
(5)Die Verletzung einer anderen Pflicht berechtigt den
Besteller nur dann zum Rücktritt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten ist.
2. Tritt der Besteller vom Vertrag wegen
einer Pflichtverletzung zurück, so kann er –außer bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit- aus demselben Grunde Schadensersatz nicht verlangen.
3. (1)Verletzt der Lieferer eine Pflicht
aus diesem Vertrage und hat er dies zu vertreten, so kann der Besteller Ersatz
des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Außer bei der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur
1.für den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden und
2.bis zu einem Betrag in Höhe des 1,5 fachen der
vereinbarten Vergütung oder bis zu einem Betrag von
€ 250.000,00, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Der Besteller kann Schadensersatz
nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2)Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung
fehlerhafter Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.
(3)Wegen einer Verzögerung der Leistung kann der
Besteller bei Verzug des Lieferers Schadensersatz verlangen; dieser beträgt für
jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom
Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, sofern der Besteller
einen höheren Schaden nicht nachweist. Der Lieferer kann einen geringeren
Schaden nachweisen.
(4)Soweit der Lieferer die nach diesem Vertrag fällige
Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, so kann der Besteller unter
den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Schadenersatz statt der Leistung verlangen,
wenn er dem Lieferer zum Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der
Frist ablehne und die Frist fruchtlos verstrichen ist.
Hat der Lieferer eine Teilleistung bewirkt, so kann der
Besteller Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teilleistung hat.
(5)Einer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung bedarf es nur dann nicht, wenn
1.der Lieferer die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert oder
2.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
(6)Ist die Leistung noch möglich, so ist der Anspruch
auf die Leistung ausgeschlossen, sobald der Besteller statt der Leistung
Schadensersatz durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer verlangt
hat.
(7)Wegen der Verletzung einer anderen Pflicht, kann der
Besteller nur dann unter den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht
mehr zuzumuten ist.
(8)Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung
kann der Besteller Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf
den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise mache durfte, es sei
denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Lieferers nicht
erreicht worden.
IX. Monteurgestellung
Hat der Lieferer nach dem Vertrag die
Aufstellung übernommen, gilt folgendes:
1. Die Gestellung des Montage-Personals
erfolgt zu Lasten des Bestellers.
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu
übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)Hilfsmannschaften, wenn nötig, Facharbeiter in der
vom Lieferer für erforderlich erachteten Zahl, bei Auslandsmontagen auch
Dolmetscher, wenn vom Lieferer für erforderlich erachtet.
b)alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
c)die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung
erforderlichen geeigneten Geräte, Vorrichtungen, Bedarfsgegenstände und
Bedarfsstoffe sowie nicht zur Lieferung gehörige Rohrleitungen mit Zubehör.
d)Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich
der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle.
e)für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien,
Werkzeuge, Monteurbekleidung genügend große, geeignete, trockene verschließbare
Räume sowie für das Montage-Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
3. Vor Beginn der Aufstellung müssen die
für die Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle
befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten soweit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen
die Anfuhrwege und der Aufstellplatz in Flurhöhe geebnet, das Grundmauerwerk
abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei
Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Türen und
Fenster eingesetzt sein. Der Besteller haftet für die in Aufbewahrung
übernommenen Gegenstände und Werkzeuge.
4. Verzögert sich die Aufstellung der
Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers,
so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen
der Aufsteller zu tragen. Die Lieferzeit verlängert sich, und die
Zahlungstermine, die davon berührt werden, verkürzen sich entsprechend.
5. (1)Der Lieferer übernimmt für die
sachgemäße Ausführung der von ihm durchgeführten Arbeiten und der Güte der
dabei verwendeten, von ihm gestellten Materialien für die Dauer von 6 Monaten
ab Beendigung der Arbeiten die Gewähr. Der Besteller kann in Ansehung eines
solchen Mangels, der auf unsachgemäße Ausführung oder unzureichende Güte des
Materials zurückzuführen ist und den der Lieferer zu vertreten hat, verlangen,
diesen zu beseitigen.
(2)Die Gewährleistung des Lieferers
erlischt bei Vornahme von solchen Arbeiten an der Anlage oder anderen
Eingriffen in die Ausführung, die der Lieferer übernommen hat, sofern der
Lieferer diesem nicht ausdrücklich berechtigt ist, es sei denn, dass keiner
dieser Eingriffe den Mangel herbeigeführt hat.
(3)Hat der Lieferer die
Nachbesserung verweigert oder ist diese fehlgeschlagen oder nicht möglich, so
steht dem Besteller das Recht zu, wegen des Mangels des Liefergegenstandes
Schadensersatz zu verlangen oder von diesem Vertrage zurückzutreten, unter den
gleichen Voraussetzungen wie bei anderen Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt
VIII zu.
(4)Statt zurückzutreten, kann der
Besteller auch die Vergütung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferer
mindern.
X. Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen
Nimmt
der Lieferer gebrauchte Maschinen in Zahlung, so übernimmt der Inzahlunggeber
die Gewähr dafür, dass diese sich in betriebsfertigem Zustand befinden, soweit
nicht ein anderes vereinbart ist. Der Inzahlunggeber führt die ihm bekannten
Mängel schriftlich auf und sichert zu, dass ihm weitere Mängel nicht bekannt
sind.
XI. Gerichtsstand
Für
das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch
berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
XII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Auch
bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen
Liefer- und Leistungsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Etwaige
Vertragslücken sollen so ausgefüllt werden, wie es der Gesinnung eines
redlichen Kaufmanns und treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte
entspricht.
Die (Einkaufs-)Bedingungen des Bestellers gelten nur
insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht
widersprechen.
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit
Genehmigung der
Mobil-Strom
GmbH
Rackwitz, den
17.02.2009